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Mitgliedschaft - Hilfe in der Zwangsversteigerung

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Wozu ist eine Vereins-Mitgliedschaft überhaupt erforderlich?
Der BZVI e.V. bietet hier eine Alternative.

Dass die Arbeit des BZVI e.V. überhaupt möglich ist, verdanken wir dem sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), genauer: "Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen", welches mit seinem erstmaligen Inkrafttreten zum 18.12.2007 bzw. zum 01.07.2008 (letzte geänderte Fassung mit Wirkung seit dem 18.05.2017) das alte Rechtsberatungsgesetz aus der Zeit des dritten Reiches abgelöst hat.

Die für unsere Zusammenarbeit wichtigen gesetzlichen Regelungen finden sich hier: § 6 RDG und insbesondere § 7 RDG.

Aus § 7 RDG ergeben sich die Legitimitäts-Voraussetzungen für unsere Zusammenarbeit: Die Mitgliedschaft in einem Verein, der hier nun auch noch ausdrücklich als Vereinszweck die gemeinsame Bemühung um eine mögliche Rettung seiner Mitglieder aus der Zwangsversteigerung zu eigen ist. Der hier als Mitgliedsbetreuer seit 12 Jahren für die Mitglieder im Innenverhältnis rechtsberatend tätige Betreuer wird vom Justiziar des BZVI e.-V., Herrn RA Wolfgang Benedikt-Jansen (siehe dazu auch die Angaben im Impressum) gemäß § 7 Abs. 2 RDG angeleitet und beaufsichtigt.

Abschließend sei hier nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die individuelle Rechtsberatung für die Mitglieder legitim und rechtswirksam lediglich im Innenverhältnis stattfindet, was auch die umfassende Zuarbeit beim Schreiben von Anträgen, Beschwerden, Vollstreckungs-Erinnerungen und all den anderen möglichen, zulässigen und oftmals auch sehr erfolgreichen Rechtsmitteln mit einbezieht.

Eine vermittelnde Begleitung durch ein anderes Mitglied des BZVI e.V. im Außenverhältnis (beispielsweise den Gläubigern gegenüber beim Versuch, auf dem Verhandlungswege eine alternative Lösung zu erwirken), wird stets nur beiläufig mediatorischen Charakter haben können, da für ein rechtswirksames Aushandeln einer befriedigenden Endlösung in diesem Bereich eine anwaltliche Vertretung meist unerlässlich ist, es sei denn, der Schuldner ist selbst hinreichend verhandlungsfähig und wurde dahingehend gebrieft, dass er den Gläubigern beispielsweise minutiös und entsprechend beweiskräftig untermauert ihre eventuellen "Unregelmäßigkeiten" sehr deutlich vorträgt und dadurch eine gute Verhandlungsposition einnehmen kann.

Eine rechtswirksame Vertretung gegenüber Behörden und gar den Gerichten innerhalb der Mitgliedergruppe ist nicht erlaubt. Mitgehen und ggf. als Zeuge alles still mitprotokollieren ist natürlich erlaubt, wobei immer gut zu überlegen ist, ob das in der individuellen Situation strategisch sinnvoll ist. Daher ist es gut, dass wir außer unserem Justiziar auch über eine ganze Reihe von Kooperationsanwälten im gesamten deutschsprachigen Raum verfügen, die nicht nur sehr gut und erprobt zuverlässig sind, sondern auch überdurchschnittlich erfolgreich gerade in den oft sehr schwierigen Gewässern, in denen man gegen Banken und andere vermeintlich mächtige Institutionen unterwegs ist.



Im Rechtspflegergesetz (RPflG) heißt es wie folgt:
§ 13
Ausschluss des Anwaltszwangs
§ 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden.

Das bedeutet konkret, dass im Zwangsversteigerungsverfahren die betroffenen Schuldner sich selbst vertreten dürfen, sie dürfen schriftlich alle sachgemäßen und vom Gesetz erlaubten Anträge schreiben und einreichen, dürfen alle erlaubten und im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel anwenden, sofern es ihnen gelingt, sich entweder im Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur und der umfassend vorhandenen Urteilssammlungen und differenzierten Gesetzeskommentaren, welche Auskunft über die tatsächlich geübte Rechtspraxis erteilen, entsprechende Sachkompetenz für den eigenen Fall zu erarbeiten.
Oder aber sie holen sich zusätzlich über juristisch fachkundige und erfahrene Mitmenschen entsprechenden Rat. Damit sind natürlich auch die Freunde aus der Anwaltschaft gemeint, die aber mit einer rein beratenden Tätigkeit anstelle eines vollen Vertretungsmandats große berufsrechtliche Probleme bekommen können, da sie zum einen gewissermaßen dazu gezwungen sind, bloß halbe Arbeit zu verrichten, wenn sie nur Ratschläge geben, der beratene ansonsten Nichtmandant und im Regelfall juristische Laie aus dem Beratungsstoff dann vielleicht etwas in die Welt bringt, was völlig neben der Spur liegt und der beratende Anwalt dann letzten Endes doch den Schwarzen Peter zugeschustert bekommt, wenn der privat verfasste Schriftsatz dann nicht erfolgreich ist, "obwohl ich doch ganz genau das gemacht habe, was mit Herr Anwalt XYZ geraten hat".
Dass der natürlich unschuldig mangelhafte Sachverstand des von der ZV betroffenen Autors bei der vorgesehenen aber unbegleiteten Umsetzung der anwaltlichen Ratschläge dafür verantwortlich sein könnte, kommt den insgesamt doch sehr gepeinigten Menschen meist nicht in den Sinn. Und dass wir beim ZV-Verfahren zunächst einmal nicht nur die Gläubiger, sondern auch das Gericht gegen uns haben, das überhaupt nicht damit rechnet, dass Schuldner wirksame und tiefgreifende Schriftsätze anliefern, wird auch erst nach der Schlacht wahrgenommen, wenn denn überhaupt.
Aber es könnte auch der Vorwurf unlauteren Wettbewerbs im Raum stehen, wenn der beratende Anwalt außer mal im absoluten Ausnahmefall nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnet, sondern den Beratungskunden weitmöglichst in ihrer klammen Lage entgegen kommt. Damit aber ist er billiger als die anwaltliche Konkurrenz und diese könnte ihm vorwerfen, dass er ihnen die möglichen (wenngleich meist ohnehin zahlungsunfähigen oder -unwilligen) Mandanten vor der Nase wegfängt. Hier soll nur angedeutet werden, dass vieles, was dem "normal" denkenden Bürger einfach erscheint, aufgrund der vernetzten Struktur unseres Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtssystems wesentlich komplexere Strukturen und Wirkzusammenhänge aufweist, die einfach immer mit einbezogen werden müssen, wenn man den richtigen Weg durch den Dschungel finden und beschreiten möchte.
Notfall-Hotline: 03212-90 99 762
(AB und Fax)    E-Mail: info@bzvi.de
bzvi.de
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